LAG Nürnberg - Beschluss vom 11.05.2022
2 Ta 12/22
Normen:
RVG § 2 Abs. 2; RVG -VV Nr. 1000; GKG § 45; BGB § 140; Streitwertkatalog Abschn. I Nrn. 18, 20, 21.3, 25.1.3, 29.2 u. 29.3;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 17.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 6396/20
ArbG Nürnberg, vom 24.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 6396/20

Streitwertkatalog für die ArbeitsgerichtsbarkeitStreitwertfestsetzung bei KündigungenStreitwertfestsetzung für einen Weiterbeschäftigungsantrag

LAG Nürnberg, Beschluss vom 11.05.2022 - Aktenzeichen 2 Ta 12/22

DRsp Nr. 2022/13713

Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit Streitwertfestsetzung bei Kündigungen Streitwertfestsetzung für einen Weiterbeschäftigungsantrag

1. Die auf der Ebene der Landesarbeitsgerichte eingerichtete Streitwertkommission hat einen Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit erarbeitet. Dieser entfaltet zwar keine rechtliche Bindungswirkung, stellt aber eine ausgewogene und mit den gesetzlichen Vorgaben übereinstimmende Orientierung für die Arbeitsgerichte dar. 2. Nach dem Streitwertkatalog wird die erste Kündigung im Kündigungsschutzprozess mit der Vergütung für drei Monate bewertet. Ist eine weitere bzw. sind mehrere Kündigung(en) im Streit, ist wegen wirtschaftlicher Identität für diese Kündigung(en) nur die zwischen den Beendigungszeitpunkten liegende Entgeltdifferenz als Streitwert maßgebend. 3. Im Regelfall ist ein Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung als Hilfsantrag anzusehen und damit nicht streitwerterhöhend. Haben die Parteien aber bezüglich des Weiterbeschäftigungsantrags im Vergleich eine Vereinbarung getroffen, die mit einer gerichtlichen Entscheidung im Rahmen des § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG vergleichbar ist, ist der Antrag mit einem Streitwert von einem Monatsgehalt zu bewerten.