LAG Nürnberg - Beschluss vom 30.06.2022
2 Ta 12/22
Normen:
RVG § 2 Abs. 2 Anl. 1; RVG § 31 Abs. 2; RVG -VV Nr. 1000; BGB § 140; GKG § 45 Abs. 1 S. 2; GKG § 45 Abs. 4; Streitwertkatalog (i.d.F.v. 09.02.2018) Teil I Nr. 18; Streitwertkatalog (i.d.F.v. 09.02.2018) Teil I Nr. 20; Streitwertkatalog (i.d.F.v. 09.02.2018) Teil I Nr. 21.1; Streitwertkatalog (i.d.F.v. 09.02.2018) Teil I Nr. 21.3; Streitwertkatalog (i.d.F.v. 09.02.2018) Teil I Nr. 25.1.4;
Fundstellen:
BeckRS 2022, 24348
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 24.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 6396/20

Streitwertkatalog für die ArbeitsgerichtsbarkeitStreitwertfestsetzung bei mehreren KündigungenBerücksichtigung des Weiterbeschäftigungsanspruchs bei der Streitwertfestsetzung

LAG Nürnberg, Beschluss vom 30.06.2022 - Aktenzeichen 2 Ta 12/22

DRsp Nr. 2022/17703

Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit Streitwertfestsetzung bei mehreren Kündigungen Berücksichtigung des Weiterbeschäftigungsanspruchs bei der Streitwertfestsetzung

1. Die auf der Ebene der Landesarbeitsgerichte eingerichtete Streitwertkommission hat einen Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit erarbeitet. Dieser entfaltet zwar keine rechtliche Bindungswirkung, stellt aber eine ausgewogene und mit den gesetzlichen Vorgaben übereinstimmende Orientierung für die Arbeitsgerichte dar. 2. Bei mehreren Kündigungen ist die erste Kündigung regelmäßig mit einem Vierteljahreseinkommen zu bewerten. Wegen wirtschaftlicher Identität ist für Folgekündigungen nur die zwischen den Beendigungszeitpunkten liegende Entgeltdifferenz maßgebend. 3. Der Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung ist streitwerterhöhend nur dann gemäß § 45 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 GKG zu berücksichtigen, wenn über ihn entschieden worden ist, wenn der Antrag in einem Vergleich sachlich mitgeregelt wird und dieser eine Regelung über ihn enthält oder wenn der Antrag ausdrücklich als unbedingter Hauptantrag gestellt worden ist.