LAG Köln - Beschluss vom 06.08.2021
9 TaBV 26/21
Normen:
ArbGG § 100 Abs. 2 S. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 29.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BV 154/21

Strenge Auslegung bei Ausschluss von Rechtsansprüchen nach § 85 Abs. 2 S. 3 BetrVGGerichtliches Entscheidungsprivileg gegenüber Entscheidung durch Einigungsstelle bei § 100 BetrVG

LAG Köln, Beschluss vom 06.08.2021 - Aktenzeichen 9 TaBV 26/21

DRsp Nr. 2021/14555

Strenge Auslegung bei Ausschluss von Rechtsansprüchen nach § 85 Abs. 2 S. 3 BetrVG Gerichtliches Entscheidungsprivileg gegenüber Entscheidung durch Einigungsstelle bei § 100 BetrVG

1. Der in § 85 Abs. 2 Satz 3 BetrVG festgelegte Ausschluss von Rechtsansprüchen als Gegenstand von Beschwerden ist streng auszulegen. Bei einer justiziablen Angelegenheit scheidet die Anrufung der Einigungsstelle durch den Betriebsrat aus. Dies gilt unabhängig davon, ob der Rechtsanspruch schwer konkretisierbar ist oder ob der Arbeitgeber einen Entscheidungsspielraum für eine Abhilfeentscheidung hat.2. Ob Gegenstand der Beschwerde ein Rechtsanspruch ist, muss im gerichtlichen Verfahren nach § 100 ArbGG entschieden werden und darf nicht der Beantwortung durch die Einigungsstelle überlassen bleiben.

Tenor

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 29.06.2021 - 11 BV 154/21 - abgeändert.

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 100 Abs. 2 S. 4;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Einsetzung einer Einigungsstelle bezüglich der Beschwerde einer Arbeitnehmerin.

1. 2.