LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 08.10.2010
6 Sa 1086/10
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; TVÜ-Bund § 12 Abs. 5; TVÜ-Bund § 14; TVÜ-Bund § 17; BGB § 387; BGB § 389; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 15.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 50 Ca 22368/09

Strukturausgleich bei persönlicher Zulage für vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeit im öffentlichen Dienst

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.10.2010 - Aktenzeichen 6 Sa 1086/10

DRsp Nr. 2010/20022

Strukturausgleich bei persönlicher Zulage für vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeit im öffentlichen Dienst

Die Vorschrift des § 12 Abs. 5 TVÜ-Bund, wonach bei Höhergruppierungen der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf den nach Abs. 1 zu zahlenden Strukturausgleich angerechnet wird, findet keine Anwendung auf eine persönliche Zulage bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 15.04.2010 - 50 Ca 22368/09 - wird auf Ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; TVÜ-Bund § 12 Abs. 5; TVÜ-Bund § 14; TVÜ-Bund § 17; BGB § 387; BGB § 389; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin steht in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten, auf das kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes für den Bund Anwendung finden.