LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 15.12.2010
13 Sa 73/10
Normen:
TVÜ-Bund § 12;
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 10.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 13/08

Strukturausgleich im öffentlichen Dienst nach Übergangsrecht

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.2010 - Aktenzeichen 13 Sa 73/10

DRsp Nr. 2011/4605

Strukturausgleich im öffentlichen Dienst nach Übergangsrecht

1. Für einen Anspruch auf Strukturausgleich nach § 12 TVÜ-Bund kommt es allein auf die zum Zeitpunkt der Überleitung in den TVöD erreichte Vergütungsgruppe des BAT an; da eine diesbezügliche Einigkeit der Tarifvertragsparteien nicht festgestellt werden kann, ist das Merkmal "Aufstieg - ohne" so auszulegen, dass es ausreicht, dass am 01.10.2005 kein (weiterer) Aufstieg mehr möglich war. 2. Diese Interpretation ergibt sich bei einem "unbefangenen Durchlesen" der tarifvertraglichen Anspruchsvoraussetzungen, wobei allerdings ein Spannungsverhältnis zwischen der Auffassung, dass einerseits auch eine intensive Wortlautauslegung zu keinem klaren Ergebnis führt, andererseits aber ein "unbefangenes Durchlesen" der tarifvertraglichen Anspruchsvoraussetzungen dann Maßstab der Auslegung sein und zu einem den Ausschlag gebenden Ergebnis führen soll, nicht auszuschließen ist.

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 10.04.2008 (8 Ca 13/08) abgeändert.

a) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 40,00 brutto ("Strukturausgleich" für die Monate Oktober und November 2007) zu zahlen.