LAG Köln - Urteil vom 16.12.2009
9 Sa 1109/09
Normen:
ERA-Anpassungsfond § 4 Buchst. c; ErgänzungsTV § 3 Ziff. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 06.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 3638/09

Strukturkomponente gemäß ERA-Anpassungsfonds bei Anspruchsausschluss durch Ergänzungstarifvertrag

LAG Köln, Urteil vom 16.12.2009 - Aktenzeichen 9 Sa 1109/09

DRsp Nr. 2010/7879

Strukturkomponente gemäß ERA-Anpassungsfonds bei Anspruchsausschluss durch Ergänzungstarifvertrag

1. Bei der weiteren Strukturkomponente, die nach § 4 lit. c TV ERA-Anpassungsfonds ab März 2006 als Einmalzahlung in Höhe von 2,79 % zu zahlen ist, wenn das neue Entgeltsystem ERA bis dahin nicht eingeführt worden ist, handelt es sich um die Gewährung einer Tariferhöhung, die bis zu diesem Zeitpunkt dem Anpassungsfonds zuzuführen war. 2. Die in einem Ergänzungstarifvertrag für alle Standorte der Cegelec AT GmbH & Co. KG vereinbarte Klausel, wonach die Strukturkomponente September 2003 sowie alle zukünftigen als Strukturkomponenten (im Volumen von 1,39 %) auszuzahlenden Einmalbeträge in vollem Umfang entfallen, erfasst nicht diese weitere Strukturkomponente.

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 6. August 2009 - 12 Ca 3638/09 - abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.022,25 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 1. Dezember 2008 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Normenkette:

ERA-Anpassungsfond § 4 Buchst. c; ErgänzungsTV § 3 Ziff. 2;

Tatbestand