LAG Niedersachsen - Urteil vom 30.11.2007
16 Sa 163/07 E
Normen:
TVÜ-VKA § 7 Abs. 1; TVÜ-VKA § 7 Abs. 3; TVöD § 16; TVöD § 17 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Osnabrück, vom 23.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 474/06

Stufenaufstieg bei Überleitung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst

LAG Niedersachsen, Urteil vom 30.11.2007 - Aktenzeichen 16 Sa 163/07 E

DRsp Nr. 2009/23974

Stufenaufstieg bei Überleitung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst

Der Stufenaufstieg der Beschäftigten im Fall der Überleitung in den TVöD richtet sich nicht nach der Beschäftigungszeit insgesamt, vielmehr muss eine ununterbrochene Tätigkeit in der neuen Entgeltgruppe durchlaufen sein, um in die nächst höhere Stufe zu gelangen.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 23.01.07, Az. 3 Ca 474/06, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVÜ-VKA § 7 Abs. 1; TVÜ-VKA § 7 Abs. 3; TVöD § 16; TVöD § 17 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers nach der Vorschrift des § 7 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13.09.2005.

Der am 00.00.1976 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem Jahre 2000 als Gärtner mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden beschäftigt. Der Kläger ist Mitglied der tarifvertragsschließenden Partei ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, die Beklagte ist Mitglied der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände.