Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 23.01.07, Az. 3 Ca 474/06, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers nach der Vorschrift des § 7 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13.09.2005.
Der am 00.00.1976 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem Jahre 2000 als Gärtner mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden beschäftigt. Der Kläger ist Mitglied der tarifvertragsschließenden Partei ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, die Beklagte ist Mitglied der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände.
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