LAG Hamm - Urteil vom 14.07.2021
3 Sa 1506/20
Normen:
TV-L § 16 Abs. 2 S. 3; TV-L Protokollerklärung zu § 16 Abs. 2; TV-L EG 13; TV-L § 40 Nr. 5 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Münster, vom 04.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1604/19

Stufenzuordnung in § 16 Abs. 2 TV-LKorrigierende Rückgruppierung auch bei der StufenzuordnungEinschlägige Berufserfahrung i.S.d. Protokollerklärung zu § 16 Abs. 2 TV-L

LAG Hamm, Urteil vom 14.07.2021 - Aktenzeichen 3 Sa 1506/20

DRsp Nr. 2022/417

Stufenzuordnung in § 16 Abs. 2 TV-L Korrigierende Rückgruppierung auch bei der Stufenzuordnung Einschlägige Berufserfahrung i.S.d. Protokollerklärung zu § 16 Abs. 2 TV-L

1. § 16 Abs. 2 TV-L sieht eine Stufenzuordnung unter vollständiger Anrechnung der Zeiten einschlägiger Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber vor. 2. Der Grundsatz der korrigierenden Rückgruppierung lässt sich auch auf die Stufenzuordnung im Sinne einer Rückstufung übertragen, wenn sich die Stufenzuordnung auf eine bloße Rechtsanwendung tariflicher Vorschriften beschränkt. Erlauben die Tarifregelungen dagegen dem Arbeitgeber bei der Stufenzuordnung ein rechtsgestaltendes Handeln, kommt eine einseitige Rückstufung nicht in Betracht. 3. Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogenen entsprechenden Tätigkeit. Der Beschäftigte muss also in der früheren Tätigkeit einen Kenntnis- und Fähigkeitszuwachs erworben haben, der für die nach der Einstellung konkret auszuübende Tätigkeit erforderlich und prägend ist und ihm damit weiterhin zugutekommt.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 04.12.2020 - 1 Ca 1604/19 - teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.