LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.10.2006
6 Sa 724/05
Normen:
BGB § 133 § 157 § 305 c Abs. 2 § 611 Abs. 1 ; RTV BRG-SSG § 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 23.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 2709/03

Stundenlohnzusage bei Arbeitgeberwechsel - Abweichung von Tarifregelung zu Lasten der Arbeitgeberin

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.10.2006 - Aktenzeichen 6 Sa 724/05

DRsp Nr. 2007/14458

Stundenlohnzusage bei Arbeitgeberwechsel - Abweichung von Tarifregelung zu Lasten der Arbeitgeberin

1. Soll bei einem Arbeitgeberwechsel eine Überleitung der Arbeitsverhältnisse "1 zu 1" erfolgen und ist diese Bemerkung auch im Zusammenhang mit den Stundenlöhnen gefallen, ist daraus die Aussage zu entnehmen, dass sich an den bisher bezogenen Stundenlöhnen nichts ändern wird.2. Ist diese Zusage mit dem Übergangstarifvertrag und Sicherungstarifvertrag nicht vereinbar und besteht insoweit Unsicherheit bezüglich der Frage, welche Regelung, nämlich die vertragliche Absprache oder die tarifvertragliche Regelung, die ebenfalls aufgrund Parteiabrede gelten soll, den Vorzug genießt, führt dies dazu, dass die in Bezug genommenen vertraglichen Regelungen insoweit nicht berücksichtigt werden sondern die Zusage, dass der Arbeitnehmer "1 zu 1", also mit dem bisherigen Arbeitslohn übernommen wird (§ 305 c Abs. 2 BGB).3. Der Hinweis der Arbeitgeberin, es handele sich bei der Höhe des Arbeitslohnes um eine Nebenabrede, die zwingend der Schriftform unterworfen ist (§ 2 Ziff. 4 RTV BRG-SSG), verfängt deshalb nicht, weil es sich bei der Frage des geschuldeten Stundenlohnes um keine Nebenabrede handelt, da hier die Hauptleistung (Vergütung) betroffen ist.

Normenkette:

BGB § 133 § 157 § 305 c Abs. 2 § 611 Abs. 1 ; RTV BRG-SSG § 2 ;

Tatbestand: