LAG Hamm - Urteil vom 04.02.2014
7 Sa 1026/13
Normen:
AGG § 22; Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 21; Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 22;
Fundstellen:
EzA-SD 2014, 15
NZA-RR 2014, 412
Vorinstanzen:
ArbG Bocholt, vom 11.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1560/12

Subjektiv ernsthafte BewerbungAbbruch der laufenden StellenausschreibungDiskriminierung bei fehlender StellenbesetzungDiskriminierungsmerkmal sehr gutes Deutsch und EnglischDiskriminierungsmerkmal ReisebereitschaftDiskriminierungsmerkmal dynamisches Team

LAG Hamm, Urteil vom 04.02.2014 - Aktenzeichen 7 Sa 1026/13

DRsp Nr. 2014/6788

Subjektiv ernsthafte Bewerbung Abbruch der laufenden Stellenausschreibung Diskriminierung bei fehlender Stellenbesetzung Diskriminierungsmerkmal sehr gutes Deutsch und Englisch Diskriminierungsmerkmal Reisebereitschaft Diskriminierungsmerkmal dynamisches Team

1) Eine Benachteiligung i.S.d. §§ 7 Abs. 1, 3 Abs. 1 u. Abs. 2 AGG liegt nicht vor, wenn sich der Arbeitgeber noch während einer laufenden Stellenausschreibung entschließt, eine Stellenbesetzung nicht vorzunehmen und demzufolge keinen Bewerber/keine Bewerberin zum Vorstellungsgespräch einlädt und einstellt.2) Zur Frage der Benachteiligung gem. § 3 Abs. 2 AGG durch die Anforderungsmerkmale "sehr gutes Deutsch", "Reisebereitschaft" und "dynamisches Team".

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 11.04.2013 - 3 Ca 1560/12 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AGG § 22; Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 21; Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 22;

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Entschädigung wegen Diskriminierung.

- - - - - - - - - - - 1. 2.