LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 18.02.2022
L 4 AS 1285/21 B PKH
Normen:
VwGO § 43 Abs. 2; FGO § 41 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 27.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 149 AS 33/21

Subsidiarität der Feststellungsklage im SGGVorrangigkeit einer Gestaltungsklage oder LeistungsklageVermeidung überflüssiger Klagen als Zweck des Subsidiaritätsgrundsatzes

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.02.2022 - Aktenzeichen L 4 AS 1285/21 B PKH

DRsp Nr. 2022/6047

Subsidiarität der Feststellungsklage im SGG Vorrangigkeit einer Gestaltungsklage oder Leistungsklage Vermeidung überflüssiger Klagen als Zweck des Subsidiaritätsgrundsatzes

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung seines Antrages auf Prozesskostenhilfe durch den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 27. Oktober 2021 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Normenkette:

VwGO § 43 Abs. 2; FGO § 41 Abs. 2;

Gründe

I.