BSG - Beschluss vom 18.12.2014
B 1 KR 84/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 27.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 KR 91/13
SG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KN 603/12

Substantiierung eines VerfahrensmangelsVerletzung des Anspruchs auf rechtliches GehörAnwaltlich nicht vertretener Beteiligter

BSG, Beschluss vom 18.12.2014 - Aktenzeichen B 1 KR 84/14 B

DRsp Nr. 2015/378

Substantiierung eines Verfahrensmangels Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Anwaltlich nicht vertretener Beteiligter

1. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf den Zulassungsgrund des Verfahrensfehlers stützt (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG), muss zu seiner Bezeichnung (§ 160a Abs. 2 S. 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen. 2. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet ebenso wie § 62 SGG die Gerichte nicht, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden; es muss nur das Wesentliche der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienende Vorbringen in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden. 3. Die für die Zulässigkeit der Beschwerde erforderliche Darlegung des Vorliegens der Voraussetzungen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör muss deshalb schlüssig aufzeigen, dass trotz der genannten Grenzen des Prozessgrundrechts eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise vorliege. 4. Wer sich auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG stützt, muss u.a. einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen.