LSG Nordrhein-Westfalen, vom 27.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 KR 91/13
SG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KN 603/12
Substantiierung eines VerfahrensmangelsVerletzung des Anspruchs auf rechtliches GehörAnwaltlich nicht vertretener Beteiligter
BSG, Beschluss vom 18.12.2014 - Aktenzeichen B 1 KR 84/14 B
DRsp Nr. 2015/378
Substantiierung eines VerfahrensmangelsVerletzung des Anspruchs auf rechtliches GehörAnwaltlich nicht vertretener Beteiligter
1. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf den Zulassungsgrund des Verfahrensfehlers stützt (§ 160 Abs. 2 Nr. 3SGG), muss zu seiner Bezeichnung (§ 160a Abs. 2 S. 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen.2. Art. 103 Abs. 1GG verpflichtet ebenso wie § 62SGG die Gerichte nicht, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden; es muss nur das Wesentliche der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienende Vorbringen in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden.3. Die für die Zulässigkeit der Beschwerde erforderliche Darlegung des Vorliegens der Voraussetzungen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör muss deshalb schlüssig aufzeigen, dass trotz der genannten Grenzen des Prozessgrundrechts eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise vorliege.4. Wer sich auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103SGG stützt, muss u.a. einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen.
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