BSG - Urteil vom 18.02.1998
B 5/4 RA 58/97 R
Normen:
AVG § 23 Abs. 2 S. 2; RVO § 1246 Abs. 2 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 4;
Fundstellen:
DB 1998 Beil. 16, 8

Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen bei Berufsunfähigkeit

BSG, Urteil vom 18.02.1998 - Aktenzeichen B 5/4 RA 58/97 R

DRsp Nr. 1999/4683

Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen bei Berufsunfähigkeit

1. Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung liegt bei einer Versicherten, die noch körperlich leichte, witterungs- und temperaturgeschützte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung, ohne häufiges Vorneigen des Rumpfes, nicht auf Leitern oder Gerüsten und nicht in gebückter oder knieender Haltung ausführen kann, nicht vor (vgl. BSG vom 19.12.1996 - GS. 2/95 = BSGE 80, 24 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AVG § 23 Abs. 2 S. 2; RVO § 1246 Abs. 2 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 4;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit.

Die 1942 geborene Klägerin ist zwischen April 1957 und September 1958 zur Herrenkleidernäherin ausgebildet worden und war anschließend bis 1963 in diesem Beruf tätig. Zwischen Januar 1967 und September 1968 war sie als Raumpflegerin und Näherin, von Mai 1983 bis 14. September 1991 als Pflegehelferin bei der Caritas und vom 16. September bis 10. November 1991 als Arzthelferin bei ihrem Hausarzt versicherungspflichtig beschäftigt; seither ist sie arbeitslos.