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Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit.
Die 1942 geborene Klägerin ist zwischen April 1957 und September 1958 zur Herrenkleidernäherin ausgebildet worden und war anschließend bis 1963 in diesem Beruf tätig. Zwischen Januar 1967 und September 1968 war sie als Raumpflegerin und Näherin, von Mai 1983 bis 14. September 1991 als Pflegehelferin bei der Caritas und vom 16. September bis 10. November 1991 als Arzthelferin bei ihrem Hausarzt versicherungspflichtig beschäftigt; seither ist sie arbeitslos.
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