BSG - Urteil vom 19.08.1997
13 RJ 1/94
Normen:
RVO § 1246 Abs. 2, § 1247 Abs. 2 ; SGB VI § 43 Abs. 2, § 44 Abs. 2 ; SGG § 103 ;
Fundstellen:
BSGE 81, 15
NZS 1998, 129
SozR-3 2200 § 1247 Nr. 23

Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung bei der Feststellung von Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit

BSG, Urteil vom 19.08.1997 - Aktenzeichen 13 RJ 1/94

DRsp Nr. 1998/1713

Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung bei der Feststellung von Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit

1. Das Tatsachengerichts hat bei der Prüfung, ob eine für die Bejahung von Erwerbsunfähigkeit bedeutsame Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt, die Aufgabe, die im Einzelfall vorliegenden qualitativen Leistungseinschränkungen insgesamt in ihrer konkreten Bedeutung für die Einsetzbarkeit des Versicherten auf dem Arbeitsmarkt abzuklären und zu bewerten.2. Je mehr die bei dem Versicherten bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen nach Anzahl, Art und Schwere geeignet erscheinen, gerade auch typische Arbeitsplätze für körperlich leichte Tätigkeiten zu versperren, um so eingehender und konkreter muß das Tatsachengericht seine Entscheidung begründen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 1246 Abs. 2, § 1247 Abs. 2 ; SGB VI § 43 Abs. 2, § 44 Abs. 2 ; SGG § 103 ;

Gründe:

I. Streitig ist im Revisionsverfahren noch die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU), hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit (BU), bis längstens zum 30. Juni 1994.