LAG Thüringen - Urteil vom 11.03.2021
2 Sa 248/18
Normen:
TVöD -VKA § 12; EntgeltO-VKA Anl. 1 EG 5; TVÜ-VKA § 17 Abs. 7; TVÜ-VKA Anl. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Nordhausen, vom 13.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 389/17

Systematik der Eingruppierung im TVöD-VKABedeutung einer Stellenbeschreibung für die tarifliche EingruppierungAbgrenzung baunaher Tätigkeiten vom Maurerhandwerk

LAG Thüringen, Urteil vom 11.03.2021 - Aktenzeichen 2 Sa 248/18

DRsp Nr. 2021/9281

Systematik der Eingruppierung im TVöD -VKA Bedeutung einer Stellenbeschreibung für die tarifliche Eingruppierung Abgrenzung baunaher Tätigkeiten vom Maurerhandwerk

1. Nach § 12 TVöD -VKA ist der Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale der gesamten, von ihm nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit entspricht. Das ist dann der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. 2. Eine Stellenbeschreibung dient der Dokumentation der Tätigkeit des Stelleninhabers. Sie besitzt organisatorische sowie arbeitsrechtliche Bedeutung. Sie kann aber auch im Einzelfall für die tarifliche Eingruppierung von Bedeutung sein. Als Grundlage einer Tätigkeitsbewertung kommt sie allerdings nur in Betracht, wenn sie die tatsächlich auszuübenden Tätigkeiten sowie die Gesamt- oder Teiltätigkeit ausreichend wiedergibt. 3. Der Maurer ist ein Bauhandwerker, dessen Kerntätigkeit in der Erstellung von Mauerwerk von der Kellersohle bis unter den Dachstuhl besteht. Pflaster-, Bagger- oder Transportarbeiten sowie Reparaturarbeiten an Garten- oder Spielgeräten zählen nicht zum Maurerhandwerk.