LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 07.05.2008
2 Sa 296/07
Normen:
TV-Ärzte § 16 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 16.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1121/07

Tätigkeit als Arzt im Praktikum keine ärztliche Vordienstzeit im Tarifsinne

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 07.05.2008 - Aktenzeichen 2 Sa 296/07

DRsp Nr. 2008/14479

Tätigkeit als Arzt im Praktikum keine ärztliche Vordienstzeit im Tarifsinne

»Eine Zeit als Arzt im Praktikum ist als Vordienstzeit weder nach § 16 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2 des TV-Ärzte zu berücksichtigen.«

Normenkette:

TV-Ärzte § 16 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beschäftigungszeit als Arzt im Praktikum bei der Stufenzuordnung nach § 16 des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30.10.2006 (TV-Ärzte) zu berücksichtigen ist.

Der Kläger war vom 01.01.2002 bis 30.06.2003 bei dem beklagten Land als Arzt im Praktikum (AiP) beschäftigt. Seit dem 01.07.2003 arbeitet er als Assistenzarzt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der TV-Ärzte auf Grund beiderseitiger Tarifbindung Anwendung. Das beklagte Land zahlte dem Kläger vom 01.07.2006 bis zum 30.06.2007 die Vergütung der Entgeltgruppe Ä 1 Stufe 3 (Arzt im 3. Jahr). Seit dem 01.07.2007 erhält er die Vergütungsgruppe der Entgeltgruppe Ä 1 Stufe 4 (Arzt im 4. Jahr).

Der Kläger meint, er sei unter Berücksichtigung der AiP-Zeit nach der jeweils höheren Entgeltstufe zu vergüten. Als AiP habe ihn das beklagte Land genauso eingesetzt wie einen voll approbierten Assistenzarzt. Er habe während dieser Zeit einschlägige Berufserfahrung erworben.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,