BSG - Urteil vom 18.04.1991
7 RAr 32/90
Normen:
AFG § 168 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 1 ;
Fundstellen:
GmbHR 1992, 172
SozR 3-4100 § 168 Nr. 5

Tätigkeit als Geschäftsführer der GmbH als abhängige Beschäftigung

BSG, Urteil vom 18.04.1991 - Aktenzeichen 7 RAr 32/90

DRsp Nr. 1998/3623

Tätigkeit als Geschäftsführer der GmbH als abhängige Beschäftigung

1. Die sog Sperrminorität eines GmbH-Gesellschafters schließt die Annahme einer abhängigen Beschäftigung grundsätzlich aus. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH an der Ausübung der ihm zustehenden Sperrminorität gehindert ist bzw war. Ist nämlich selbst bei einer geringen oder sogar gänzlich fehlenden Kapitalbeteiligung auf die tatsächlichen Umstände abzuheben und daraus ggf auf abhängige Beschäftigung zu schließen, liegt es nahe, auch dann, wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer die ihm gesellschaftsvertraglich eingeräumte Sperrminorität nicht wahrnehmen kann, nicht ohne nähere Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse von selbständiger Tätigkeit auszugehen. (Fortführung von BSG vom 8.8.1990 - 11 RAr 77/89 = SozR 3 - 2400 § 7 Nr. 4). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 168 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit ab 1. Januar 1986.