LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.11.2013
L 8 R 253/13
Normen:
SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; SGB IV § 28h Abs. 1; SGB IV § 28h Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 26.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 37 R 710/10

Tätigkeit als Servicetechniker (Einsatz- und Wohnort Deutschland) für ein Unternehmen mit Geschäftssitz in der Schweiz mit der arbeitsvertraglichen Verpflichtung, alle gesetzlich vorgeschriebenen Steuern, Versicherungen etc. gegenüber dem Wohnsitzstaat zu erfüllenNachforderung von Beiträgen zur Renten- und ArbeitslosenversicherungBerechtigung des Rentenversicherungsträgers zur Nachforderung, wenn der in Anspruch Genommene nicht Arbeitgeber istAuslegung des § 28p SGB IV

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.11.2013 - Aktenzeichen L 8 R 253/13

DRsp Nr. 2014/7286

Tätigkeit als Servicetechniker (Einsatz- und Wohnort Deutschland) für ein Unternehmen mit Geschäftssitz in der Schweiz mit der arbeitsvertraglichen Verpflichtung, alle gesetzlich vorgeschriebenen Steuern, Versicherungen etc. gegenüber dem Wohnsitzstaat zu erfüllen Nachforderung von Beiträgen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung Berechtigung des Rentenversicherungsträgers zur Nachforderung, wenn der in Anspruch Genommene nicht Arbeitgeber ist Auslegung des § 28p SGB IV

Gemäß § 28p Abs. 1 S. 5 SGB IV beschränkt sich die Ermächtigung des Rentenversicherungsträgers zum Erlass eines Beitragsbescheides nur auf den Arbeitgeber als Schuldner des Gesamtversicherungsbeitrags. Die Norm kann nicht angewendet werden, wenn es sich bei dem Schuldner des Gesamtversicherungsbeitrags um den Beschäftigten selbst handelt.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 26.03.2012 geändert. Der Bescheid vom 21.07.2009 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 07.05.2010 wird aufgehoben. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen trägt die Beklagte. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; SGB IV § 28h Abs. 1; SGB IV § 28h Abs. 2;

Tatbestand