BAG - Urteil vom 24.11.1993
4 AZR 402/92
Normen:
DDR: AGB § 14 Abs. 2; Protokollnotiz zur Zahlung der zusätzlichen Belohnung zwischen dem Wirtschaftsverband Kohle e. V. und der IG Bergbau und Energie vom 30. April 1991; TVG § 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 2 zu § 1 TVG
BAGE 75, 116
BB 1993, 2450
BB 1994, 795
DB 1993, 2436
DB 1994, 1580
NZA 1994, 669
SAE 1995, 136
Vorinstanzen:
ArbG Cottbus, vom 30.10.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1836/91
LAG Brandenburg, vom 07.04.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 17/92

Tätigkeit für Arbeiter- und Bauern-Inspektion

BAG, Urteil vom 24.11.1993 - Aktenzeichen 4 AZR 402/92

DRsp Nr. 1994/1551

Tätigkeit für Arbeiter- und Bauern-Inspektion

»1. Vor dem 1. Juli 1990 konnten Tarifverträge in der ehemaligen DDR erst mit der Bestätigung und Registrierung nach § 14 Abs. 2 AGB-DDR (1977) wirksam werden. 2. Es bleibt unentschieden, ob im Vorgriff auf das Inkrafttreten des TVG in der DDR bereits vor dem 1. Juli 1990 Tarifverträge, die nicht vor dem 1. Juli 1990 in Kraft treten sollten, nach den Regelungen des TVG abgeschlossen werden konnten. 3. Die Protokollnotiz zur Zahlung der zusätzlichen Belohnung zwischen dem Wirtschaftsverband Kohle e.V. und der IG Bergbau und Energie vom 30. April 1991 ist ein Tarifvertrag. 4. Zeiten, in denen ein Arbeitsverhältnis mit einem Bergbauunternehmen bestand, sind auch dann als Zeiten der Bergbauzugehörigkeit i. S. der Protokollnotiz zur Begründung eines Anspruchs auf " zusätzliche Belohnung" geeignet, wenn der Arbeitnehmer ausschließlich für die Arbeiter und-Bauern-Inspektion tätig gewesen ist.«

Normenkette:

DDR: AGB § 14 Abs. 2; Protokollnotiz zur Zahlung der zusätzlichen Belohnung zwischen dem Wirtschaftsverband Kohle e. V. und der IG Bergbau und Energie vom 30. April 1991; TVG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger Zeiten der Zugehörigkeit zum Bergbau aufweist, die Voraussetzung für eine als "zusätzliche Belohnung" bezeichnete tarifliche Sonderzuwendung sind.