LAG Nürnberg - Beschluss vom 06.09.2022
1 TaBV 12/21
Normen:
LTV Einzelhandel BY Lohngruppenabteilung A LG II a)-b);
Fundstellen:
BeckRS 2022, 51556
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 22.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 BV 12/19

Tätigkeit im Warenserviceteam als einheitlich zu bewertender ArbeitsvorgangKeine Abbildung der vielfältigen Aufgaben des Warenserviceteams im tariflichen Lohngruppenverzeichnis

LAG Nürnberg, Beschluss vom 06.09.2022 - Aktenzeichen 1 TaBV 12/21

DRsp Nr. 2023/5255

Tätigkeit im Warenserviceteam als einheitlich zu bewertender Arbeitsvorgang Keine Abbildung der vielfältigen Aufgaben des Warenserviceteams im tariflichen Lohngruppenverzeichnis

Warenserviceteams, die eine Vielzahl von Aufgaben wahrnehmen, sind nicht in die Lohngruppe II 2 a des Lohntarifvertrags Bayern einzugruppieren. Sie sind schon wegen der Vielzahl ihrer Aufgaben keinem Beispiel dieser Lohngruppe zuzuordnen; ein Auffangbeispiel ("sonstige Arbeitnehmer") enthält nur die Lohngruppe II 2 b des Tarifvertrags.

Entscheiden die Mitarbeiter des Warenserviceteams selbst je nach Bedarf oder Vorgaben, welchen Tätigkeiten sie je nach Priorität nachkommen, kann man ihre Tätigkeiten nicht von vornherein tatsächlich auseinanderhalten. Sie werden als Gesamttätigkeiten für den Warenservice verstanden. Deshalb ist von einem einheitlich zu bewertenden Arbeitsvorgang auszugehen.

I. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg vom 22.01.2021, Az. 12 BV 12/19, wird abgeändert.

II. Der Antrag wird abgewiesen.

III. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

Normenkette:

LTV Einzelhandel BY Lohngruppenabteilung A LG II a)-b);

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung mehrerer Arbeitnehmer nach einer Aufgabenänderung im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung.