LAG Düsseldorf - Urteil vom 31.10.2008
10 Sa 937/08
Normen:
LTV (holz- und kunststoffverarbeitende Industrie NRW) § 3; LTV (holz- und kunststoffverarbeitende Industrie NRW) § 4 Nr. 9; LTV (holz- und kunststoffverarbeitende Industrie NRW) § 4 Nr. 14;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 21.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3284/07

Tätigkeitsmerkmal des selbständigen Reparatur- und Werkzeugschlossers - Selbständigkeit bei Einbindung in fachliches Weisungsgefüge

LAG Düsseldorf, Urteil vom 31.10.2008 - Aktenzeichen 10 Sa 937/08

DRsp Nr. 2009/1723

Tätigkeitsmerkmal des selbständigen Reparatur- und Werkzeugschlossers - Selbständigkeit bei Einbindung in fachliches Weisungsgefüge

1. Selbständigkeit im Sinne von § 4 Nr. 9 LTV (Lohntarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer in der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie Nordrhein) ist eine solche, bei der dem Arbeitnehmer bedeutsame Handlungs- und Entscheidungsspielräume eröffnet sind, die seiner Tätigkeit infolge der damit verbundenen Verantwortung das Gepräge verleihen. 2. Ein selbständiger Reparatur- und Werkzeugschlosser im Sinne der tarifvertraglichen Regelung ist ein auf sich selbst gestellter Reparatur- und Werkzeugschlosser, der sich mangels Unterordnung unter ein unmittelbares fachliches Weisungsgefüge wegen der Folgen seiner Tätigkeit generell nicht durch Verweisung auf die Vorgaben eines Fachvorgesetzten exkulpieren kann. 3. Ist der Arbeitnehmer Mitglied einer Abteilung mit eigener unmittelbarer fachlicher Leitung durch einen Fachvorgesetzten, ist er in ein fachliches Weisungsgefüge eingebunden und damit kein selbständiger Reparatur- und Werkzeugschlosser, der etwa in einem kleineren Betrieb als Einziger für die Erfüllung der ihm obliegenden fachlichen Aufgaben unmittelbar verantwortlich zeichnet.

Tenor: