BAG - Urteil vom 06.08.2003
4 AZR 441/02
Normen:
TVG § 1 (Auslegung) ; Tarifvertrag betreffend die Überleitung der Angestellten der ostdeutschen Wasserversorgungs- und Abwasserbehandlungsbetriebe in das kommunale Tarifrecht (TV-Überleitung, vom 4. Dezember 1991) § 3 ; Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Angestellte (TV-Ratio, vom 9. Januar 1987) zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände einerseits und u.a. der ÖTVandererseits für die Angestellten, die unter den Geltungsbereich des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) fallen § 5 ; BGB § 286 Abs. 2 Nr. 1 § 288 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BAGE 107, 140
BB 2004, 612
DB 2004, 260
MDR 2004, 338
NJ 2004, 95
Vorinstanzen:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 24.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 489/01
ArbG Stralsund, vom 12.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 263/01

Tarifauslegung - Auslegung eines Überleitungstarifvertrages

BAG, Urteil vom 06.08.2003 - Aktenzeichen 4 AZR 441/02

DRsp Nr. 2003/15254

Tarifauslegung - Auslegung eines Überleitungstarifvertrages

»Nimmt ein Tarifvertrag auf verschiedene andere Tarifverträge, deren originäre Geltungsbereiche sich nicht überschneiden, in der Weise Bezug, daß mit einem später geschaffenen Tarifvertrag Überschneidungen entstehen, so liegt kein Fall der Tarifkonkurrenz der in Bezug genommenen Tarifverträge vor. Vielmehr ist durch Auslegung des bezugnehmenden Tarifvertrags zu ermitteln, welchen der in Bezug genommenen Tarifregelungen der Vorrang gebührt.«

Orientierungssätze: § 3 des Tarifvertrages zur Überleitung der Angestellten der ostdeutschen Wasserversorgungs- und Abwasserbehandlungsbetriebe in das kommunale Tarifrecht vom 4. Dezember 1991 ist dahin auszulegen, daß nach wie vor der Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Angestellte vom 9. Januar 1987 Anwendung findet, obwohl am 6. Juli 1992 der Tarifvertrag zur sozialen Absicherung zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände einerseits und ua. der ÖTV andererseits für die unter den BAT-O, BAT-Ostdeutsche Sparkassen, MTArb-O, BMT-G-O und TV Arbeiter-Ostdeutsche Sparkassen fallende Arbeitnehmer - TV Sozial - abgeschlossen wurde.

Normenkette:

TVG § 1 (Auslegung) ;