BAG - Urteil vom 23.11.2006
6 AZR 365/06
Normen:
Tarifvertrag zur Sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV SozSich vom 31. August 1971) § 4 Nr. 1 lit. b, Nr. 2 lit. a, Nr. 3, 4, 5 lit. a, b § 5 S. 1 lit. c, S. 2 § 2 ; Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV AL II vom 16. Dezember 1966) § 16 Nr. 1 lit. a ; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1, 2 aF § 7 § 6 § 6a § 9 §§ 19 ff. ; SGB III (a.F.) § 194 ; AFG § 44 Abs. 4 § 115 § 121 § 123 § 126 § 233 Abs. 2 ; GG Art. 9 Abs. 3 Art. 3 Art. 6 ;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 16.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 774/05
ArbG Krefeld, vom 09.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 989/05

Tarifauslegung - Berechnung einer Überbrückungsbeihilfe gemäß TV SozSich bei Leistungen nach dem SGB II; Möglichkeit der Schließung einer Tariflücke?

BAG, Urteil vom 23.11.2006 - Aktenzeichen 6 AZR 365/06

DRsp Nr. 2007/6561

Tarifauslegung - Berechnung einer Überbrückungsbeihilfe gemäß TV SozSich bei Leistungen nach dem SGB II; Möglichkeit der Schließung einer Tariflücke?

Orientierungssätze: 1. Nach § 4 Nr. 1 Buchst. b TV SozSich wird Überbrückungsbeihilfe gezahlt "zu den Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit aus Anlass von Arbeitslosigkeit oder beruflichen Bildungsmaßnahmen (Arbeitslosengeld/-hilfe, Unterhaltsgeld)". 2. § 4 TV SozSich enthält keine ausdrückliche Regelung, wie die Überbrückungsbeihilfe zu berechnen ist, wenn der ehemalige Arbeitnehmer Leistungen nach dem SGB II bezieht. Diese unbewusste, nachträglich entstandene Regelungslücke kann von den Gerichten für Arbeitssachen auf Grund der verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie grundsätzlich nicht im Wege der ergänzenden Auslegung geschlossen werden, sondern es muss den Tarifvertragsparteien überlassen bleiben, die von ihnen für angemessen gehaltene Regelung selbst zu finden. Ein verheirateter Arbeitsloser in einer Bedarfsgemeinschaft darf im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Bestimmungen von Art. 3 und Art. 6 GG aber nicht schlechter gestellt werden als ein im Übrigen vergleichbarer alleinstehender Arbeitsloser.

Normenkette: