BAG - Urteil vom 22.10.2002
3 AZR 468/01
Normen:
TVG § 1 (Auslegung) ; Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Stahlindustrie von Brandenburg, Mecklenburg/Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin-Ost (vom 25. März 1991 idF der Änderungstarifverträge vom 9. Februar 1994und vom 1. August 1995), dort insbesondere §§ 8 17 ;
Vorinstanzen:
LAG Brandenburg, vom 16.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 77/01
ArbG Eberswalde, vom 17.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 996/00

Tarifauslegung - Hier Auslegung des Begriffs Kündigungsfrist

BAG, Urteil vom 22.10.2002 - Aktenzeichen 3 AZR 468/01

DRsp Nr. 2003/7956

Tarifauslegung - Hier Auslegung des Begriffs "Kündigungsfrist"

Orientierungssätze: 1. Regeln die Tarifvertragsparteien eine Materie unter einem bestimmten Begriff und verwenden sie diesen einheitlich und ohne nähere Bezeichnungen auch im übrigen Tarifwerk, so ist davon auszugehen, daß der Begriff im Sinne der tariflichen Regelungen verstanden werden soll. 2. Ist der im Tarifvertrag gebrauchte Begriff im übrigen weder gesetzlich definiert, noch nach der Anschauung der beteiligten Fachkreise und auch in der Alltagssprache in seiner Bedeutung eindeutig (hier: "Kündigungsfrist"), so erhalten systematische Auslegungskriterien entscheidendes Gewicht. 3. Heißt es in einem Tarifvertrag ausdrücklich, daß bei bestimmten Leistungen systematisch nicht einschlägige Tarifregeln anzuwenden sind, so kann dies den Umkehrschluß zulassen, daß ohne solche besonderen Bestimmungen die tariflichen Regelungen uneingeschränkt und ohne Abwandlung zur Anwendung kommen sollen.

Normenkette:

TVG § 1 (Auslegung) ; Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Stahlindustrie von Brandenburg, Mecklenburg/Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin-Ost (vom 25. März 1991 idF der Änderungstarifverträge vom 9. Februar 1994und vom 1. August 1995), dort insbesondere §§ 8 17 ;

Tatbestand: