BAG - Urteil vom 19.09.2007
4 AZR 670/06
Normen:
TVG § 1 § 4 Abs. 1 ; Manteltarifvertrag für den Einzel- und Versandhandel im Freistaat Sachsen (MTV 2003 vom 6. August 2003);
Fundstellen:
AP Nr. 202 zu § 1 TVG Auslegung
ArbRB 2008, 140
BAGE 124, 110
DB 2008, 2490
JR 2008, 527
NZA 2008, 950
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 19.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 994/04
ArbG Leipzig, vom 15.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 3030/04

Tarifauslegung - Protokollnotiz zum Tarifvertrag; Ablösungsprinzip bei Folgetarifvertrag; Vorrang der Wortlautauslegung; Erforderliche Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für Tarifunterworfene

BAG, Urteil vom 19.09.2007 - Aktenzeichen 4 AZR 670/06

DRsp Nr. 2008/4722

Tarifauslegung - Protokollnotiz zum Tarifvertrag; Ablösungsprinzip bei Folgetarifvertrag; Vorrang der Wortlautauslegung; Erforderliche Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für Tarifunterworfene

»1. Bei der Auslegung eines Tarifvertrages ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien es den Tarifunterworfenen ermöglichen wollen, grundsätzlich auch ohne Rückfragen bei ihren Koalitionen den Inhalt der ihre Arbeitsverhältnisse bestimmenden Tarifnormen dem Tarifvertrag entnehmen zu können. 2. Eine Regelung, die nach dem Abschluss eines Tarifvertrages getroffen wurde (zB in Form einer Protokollnotiz), und die mit dem Tarifvertrag zusammen ausdrücklich gekündigt worden ist, wird nur dann zum Inhalt eines daraufhin später vereinbarten Folgetarifvertrages, wenn sie dort Eingang in den Vertragstext gefunden hat oder zumindest eine ausdrückliche Verweisung auf sie erfolgt ist.«

Orientierungssätze: 1. Die Auslegung einer Vereinbarung von tariffähigen Parteien zur Beantwortung der Frage, ob es sich bei der Vereinbarung überhaupt um einen Tarifvertrag handelt, erfolgt nach den für Verträge geltenden Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB.