BAG - Urteil vom 24.06.2003
9 AZR 563/02
Normen:
TVG § 9 ; BUrlG §§ 4 11 ; Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten im Gebäudereiniger-Handwerk der Bundesrepublik Deutschland 1995 (RTV-1995); Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten im Gebäudereiniger-Handwerk der Bundesrepublik Deutschland 2000 (RTV-2000);
Fundstellen:
AuR 2003, 438
BAGE 106, 368
BB 2003, 2242
DB 2004, 440
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 17.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 1350/01
ArbG Frankfurt/M. - 16.5.2001 - 17/5 Ca 1157/01,

Tarifauslegung - Urlaubsgeld für die gewerblichen Beschäftigten im Gebäudereiniger-Handwerk im Jahre 2000

BAG, Urteil vom 24.06.2003 - Aktenzeichen 9 AZR 563/02

DRsp Nr. 2003/12128

Tarifauslegung - Urlaubsgeld für die gewerblichen Beschäftigten im Gebäudereiniger-Handwerk im Jahre 2000

»1. Nach dem Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten im Gebäudereiniger-Handwerk 1995 hatten die gewerblichen Arbeitnehmer nur Anspruch auf das tarifliche Urlaubsgeld, soweit der Urlaub vor dem 1. September 2000 angetreten wurde. 2. Der Anspruch auf Urlaubsgeld entstand mit dem Anspruch auf Urlaubsvergütung gem. § 14 Ziff. 2.2 RTV-1995 beim Urlaubsantritt. Da der RTV-1995 bis zum Inkrafttreten des RTV-2000 am 1. September 2000 nachwirkte, konnte nur der Urlaubsantritt vor Ablauf des Nachwirkungszeitraums den Urlaubsgeldanspruch begründen. 3. Der RTV-2000 hat den Anspruch auf Urlaubsgeld nicht rückwirkend entfallen lassen. Für eine derartige Ablösung fehlt eine eindeutige Regelung.«

Orientierungssätze: 1. Nach dem am 1. September 2000 in Kraft getretenen RTV-2000 besteht für die gewerblichen Arbeitnehmer im Gebäudereiniger-Handwerk kein Anspruch auf ein tarifliches Urlaubsgeld. 2. Nach § 14 Ziff. 4 RTV-1995 bestand für ab dem 1. September 2000 genommene Urlaubstage ein Anspruch auf tarifliches Urlaubsgeld, wenn der Urlaub vor dem 1. September 2000 angetreten worden war. Für den ab dem 1. September 2000 angetretenen Urlaub fehlt eine tarifliche Anspruchsgrundlage.