BAG - Urteil vom 29.08.2007
4 AZR 552/06
Normen:
Tarifvereinbarung zur Absicherung von Arbeitsplätzen und Einkommen bei Rationalisierungsmaßnahmen für das private Bankgewerbe, die öffentlichen Banken, Bausparkassen und die SPARDA-Banken (vom 14. April 1983) in der Bundesrepublik Deutschland, gültigauch in den neuen Bundesländern, (RSA) §§ 3 6 ;
Fundstellen:
AP Nr. 14 zu § 1 TVG Tarifverträge: Banken
DB 2008, 1691
NZA 2008, 904
NZA-RR 2008, 72
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 16.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 2007/05
ArbG Arnsberg, vom 15.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 234/05

Tarifauslegung - Wesentliche Änderung der Arbeitsorganisation als Rationalisierungsmaßnahme; Einheitlichkeit einer Maßnahme; Fahrtkostenersatz nach einem Rationalisierungsschutzabkommen

BAG, Urteil vom 29.08.2007 - Aktenzeichen 4 AZR 552/06

DRsp Nr. 2007/19746

Tarifauslegung - "Wesentliche" Änderung der Arbeitsorganisation als Rationalisierungsmaßnahme; Einheitlichkeit einer Maßnahme; Fahrtkostenersatz nach einem Rationalisierungsschutzabkommen

Orientierungssätze: 1. Der Tarifbegriff "wesentlich" in der Voraussetzungskombination "wesentliche Änderungen der Arbeitsorganisation" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Die Anwendung eines solchen Rechtsbegriffs durch das Berufungsgericht ist vom Revisionsgericht nur begrenzt überprüfbar. 2. Für das Tarifmerkmal der "wesentlichen" Änderung der Arbeitsorganisation ist nicht zwingend Voraussetzung, dass die Änderung iSv. § 111 Satz 1 BetrVG wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben kann. Dies schließt im Einzelfall die Mitberücksichtigung dieses Umstandes bei der Wertung nicht aus, ob eine Änderung der Arbeitsorganisation wesentlich ist. 3. Maßgebender Anknüpfungspunkt zur Bestimmung einer Rationalisierungsmaßnahme iSv. § 3 RSA ist die Planungsentscheidung des Arbeitgebers. Ändert der Arbeitgeber seine Rationalisierungsplanung, bevor er eine zunächst geplante Maßnahme durchgeführt hat, ist für die Bestimmung der Maßnahme die neue Planung maßgeblich.