LAG Niedersachsen - Urteil vom 29.08.2008
10 Sa 93/08
Normen:
BERT Entsorgungswirtschaft § 8 ;
Vorinstanzen:
ArbG Lingen, vom 29.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 21/07

Tarifauslegung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 29.08.2008 - Aktenzeichen 10 Sa 93/08

DRsp Nr. 2008/19919

Tarifauslegung

»1. Voraussetzung für die Zahlung von Zeitzuschlägen nach dem BERT. 2. Bei der Ermittlung der Zeitzuschläge gemäß § 8 BERT ist von einer wochenweisen Erlangung der Arbeitszeit auszugehen.«

Normenkette:

BERT Entsorgungswirtschaft § 8 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung von Zeitzuschlägen nach dem Bundesmanteltarifvertrag für die private Entsorgungswirtschaft.

Der Kläger ist bei der Beklagten, die ein Unternehmen der privaten Entsorgungswirtschaft betreibt als Entsorger beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge der privaten Entsorgungswirtschaft Anwendung. Der Kläger erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe 7 des Bundesentgeltrahmentarifvertrages zwischen dem Bundesverband der Deutschen Entsorgungswirtschaft e.V. und der Gewerkschaft ver.di (BERT) in Höhe von 13,03 EUR pro Stunde.

Der Tarifvertrag lautet, soweit für diesen Rechtsstreit von Interesse, wie folgt:

§ 4 Arbeitszeit