Die Parteien streiten um die Zahlung von Zeitzuschlägen nach dem Bundesmanteltarifvertrag für die private Entsorgungswirtschaft.
Der Kläger ist bei der Beklagten, die ein Unternehmen der privaten Entsorgungswirtschaft betreibt als Entsorger beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge der privaten Entsorgungswirtschaft Anwendung. Der Kläger erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe 7 des Bundesentgeltrahmentarifvertrages zwischen dem Bundesverband der Deutschen Entsorgungswirtschaft e.V. und der Gewerkschaft ver.di (BERT) in Höhe von 13,03 EUR pro Stunde.
Der Tarifvertrag lautet, soweit für diesen Rechtsstreit von Interesse, wie folgt:
§ 4 Arbeitszeit
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