BAG - Urteil vom 24.05.2012
6 AZR 648/10
Normen:
Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Landesbehörden (TV Ministerialzulage vom 4. November 1971 i.d.F. vom 26. November 1974); TVöD § 4 Abs. 3;
Fundstellen:
AP BAT § 22, 23 Zulagen Nr. 51
EzA-SD 2012, 16
NZA 2013, 928
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 20.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 2849/09
LAG Berlin-Brandenburg, vom 20.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 700/10
ArbG Berlin, vom 21.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 56 Ca 10745/09

Tarifauslegung; Anspruch auf Ministerialzulage bei der Tätigkeit in einer obersten Bundesbehörde im Rahmen einer Gestellung

BAG, Urteil vom 24.05.2012 - Aktenzeichen 6 AZR 648/10

DRsp Nr. 2012/15477

Tarifauslegung; Anspruch auf Ministerialzulage bei der Tätigkeit in einer obersten Bundesbehörde im Rahmen einer Gestellung

Orientierungssatz: Anspruch auf die Ministerialzulage gem. § 2 Abs. 1 TV Ministerialzulage besteht grundsätzlich nur dann, wenn ein Angestellter organisationsrechtlich einer in dieser Bestimmung genannten Behörde zugeordnet ist, das Direktionsrecht von dieser Behörde ausgeübt wird und der Angestellte dort zulageberechtigte Aufgaben tatsächlich wahrnimmt. Ein Angestellter, der einem Dritten zur Verfügung gestellt ist, der die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 TV Ministerialzulage nicht erfüllt und dem das Direktionsrecht übertragen ist, hat daher keinen Anspruch auf die Ministerialzulage, auch wenn er für diesen Dritten in einer der in § 2 Abs. 1 TV Ministerialzulage genannten Behörden tätig wird.

1. Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung der Revision des Klägers das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. August 2010 - 8 Sa 2849/09 - und - 8 Sa 700/10 - teilweise aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 21. Oktober 2009 - 56 Ca 10745/09 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!