BAG - Urteil vom 26.03.2003
5 AZR 176/02
Normen:
BAT §§ 37 71 ; EFZG §§ 9 12 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2003, 559
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 30.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 45/01
ArbG Ulm, vom 21.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 138/01

Tarifauslegung; Entgeltfortzahlung Krankheit - Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall; Krankenbezüge; Bezugsdauer; Kurmaßnahme; Anrechnung von Zeiten der Arbeitsverhinderung infolge einer Kurmaßnahme auf die verlängerten Bezugsfristen gem. § 71 Abs. 2 BAT

BAG, Urteil vom 26.03.2003 - Aktenzeichen 5 AZR 176/02

DRsp Nr. 2003/8104

Tarifauslegung; Entgeltfortzahlung Krankheit - Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall; Krankenbezüge; Bezugsdauer; Kurmaßnahme; Anrechnung von Zeiten der Arbeitsverhinderung infolge einer Kurmaßnahme auf die verlängerten Bezugsfristen gem. § 71 Abs. 2 BAT

Orientierungssätze: 1. Die begrenzte Nichtanrechnung von Kurmaßnahmen gem. § 71 Abs. 2 Unterabs. 3 BAT scheidet aus, wenn die Maßnahme innerhalb der sechswöchigen Grundbezugsdauer der Krankenbezüge liegt. 2. Das legt schon der Wortlaut der Tarifnorm nahe, die nicht auf die sechswöchige Grundfrist für die Krankenbezüge gem. § 71 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 BAT, sondern nur auf die verlängerten Bezugsfristen gem. § 71 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 BAT verweist. 3. Aus dem Wortlaut und dem tariflichen Zusammenhang des § 71 Abs. 2 Unterabs. 3 BAT erschließen sich dessen Sinn und Zweck: Hat der Arbeitnehmer während der Kurmaßnahme die volle Entgeltfortzahlung gem. § 71 Abs. 3 BAT erhalten, besteht kein Grund, die Bezugsfristen durch Nichtanrechnung zu verlängern.

Normenkette:

BAT §§ 37 71 ; EFZG §§ 9 12 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Dauer des Anspruchs auf Krankenbezüge.

Die Klägerin ist seit 1978 bei dem Beklagten beschäftigt. Sie erhält Vergütung nach Vergütungsgruppe VI b BAT (VKA), dessen Geltung einzelvertraglich vereinbart ist.