LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 30.01.2002
3 Sa 45/01
Normen:
BAT § 37 Abs. 1 ; BAT § 37 Abs. 2 ; BAT § 50 Abs. 1 ; BAT § 71 Abs. 1 ; BAT § 71 Abs. 1 UA 2 ; BAT § 71 Abs. 1 UA 2 S. 1 ; BAT § 71 Abs. 2 ; BAT § 71 Abs. 2 UA 1 ; BAT § 71 Abs. 2 UA 3 ; BAT § 71 Abs. 3 UA 1 ; ArbGG § 64 Abs. 2 Nr. 3 ; ArbGG § 64 Abs. 3 a ; ArbGG § 72a ; ZPO § 97 Abs. 1 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ; ZPO § 267 ; ZPO § 308 Abs. 1 ; BGB § 611 ; EFZG § 9 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ulm, vom 21.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 138/01

Auslegung des § 71 Abs. 2 BAT; Dauer des Zeitraums, für den Krankenbezüge zu bezahlen sind

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.01.2002 - Aktenzeichen 3 Sa 45/01

DRsp Nr. 2003/4583

Auslegung des § 71 Abs. 2 BAT; Dauer des Zeitraums, für den Krankenbezüge zu bezahlen sind

Normenkette:

BAT § 37 Abs. 1 ; BAT § 37 Abs. 2 ; BAT § 50 Abs. 1 ; BAT § 71 Abs. 1 ; BAT § 71 Abs. 1 UA 2 ; BAT § 71 Abs. 1 UA 2 S. 1 ; BAT § 71 Abs. 2 ; BAT § 71 Abs. 2 UA 1 ; BAT § 71 Abs. 2 UA 3 ; BAT § 71 Abs. 3 UA 1 ; ArbGG § 64 Abs. 2 Nr. 3 ; ArbGG § 64 Abs. 3 a ; ArbGG § 72a ; ZPO § 97 Abs. 1 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ; ZPO § 267 ; ZPO § 308 Abs. 1 ; BGB § 611 ; EFZG § 9 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten auf Grund am 07.03.01 eingereichter Klage über den Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Krankenbezügen für einen (weiteren) Zeitraum von zwei Wochen.

Die Klägerin ist seit 1978 bei dem Beklagten angestellt. Sie erhält Vergütung nach Vergütungsgruppe VI b BAT (VKA), dessen Geltung einzelvertraglich vereinbart ist.

Die Klägerin unterzog sich vom 26.01. bis 27.02.00 einer von der BfA bewilligten Maßnahme gesundheitlicher Rehabilitation, aus der sie als arbeitsunfähig krank entlassen wurde. Sie war weiterhin bis einschließlich 08.10.00 krankheitsbedingt arbeitsunfähig.

Der Beklagte gewährte vom 26.01. bis einschließlich 25.07.00, also für die Dauer von 26 Wochen, Krankenbezüge i. S. von § 37 Abs. 2 BAT.

Die Klägerin hat unter Hinweis auf § 71 Abs. 2 BAT die Ansicht vertreten, ihr stehe dieser Anspruch für weitere zwei Wochen zu.