BAG - Urteil vom 22.10.2002
3 AZR 664/01
Normen:
TVG § 1 (Auslegung) ; Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe Nordrhein-Westfalen (gültig ab 1. März 2000) dort insbesondere Ziffer 2.1, 2.5, 3.1.1, 5.1;
Fundstellen:
DB 2003, 1392
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf - 4.10.2001 - 5 (6) Sa 953/01,
ArbG Essen - 10.5.2001 - 1 (5) Ca 702/01,

Tarifauslegung, hier: Begriff der monatlichen Regelarbeitszeit

BAG, Urteil vom 22.10.2002 - Aktenzeichen 3 AZR 664/01

DRsp Nr. 2003/7442

Tarifauslegung, hier: Begriff der "monatlichen Regelarbeitszeit"

Orientierungssätze: 1. Der Begriff der "Regelarbeitszeit" bedeutet nicht dasselbe wie die Arbeitszeit im engeren Sinn. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird der Zusatz "Regel-" nicht nur eng im Sinne von "Vorschrift", "Norm", sondern weiter im Sinne von Richtlinie, Richtschnur verstanden. 2. Ergibt der tarifliche Gesamtzusammenhang, daß die Tarifvertragsvertragsparteien eine auf einen Jahreszeitraum bezogene Flexibilisierung der Arbeitszeit vereinbart haben, so ist der Begriff der "monatlichen Regelarbeitszeit" nicht eng im Sinne von Norm, sondern erweitert im Sinne eines zu erreichenden Durchschnittswertes zu verstehen. 3. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich aus dem weiteren tariflichen Gesamtzusammenhang ergibt, daß im Tarifwerk unter dem Begriff der monatlichen Regelarbeitszeit auch Zeiten gefaßt werden, in denen nicht gearbeitet wird und die geringer und/oder überhaupt nicht zu vergüten sind, zB Zeiten der Arbeitsbereitschaft.

Normenkette:

TVG § 1 (Auslegung) ; Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe Nordrhein-Westfalen (gültig ab 1. März 2000) dort insbesondere Ziffer 2.1, 2.5, 3.1.1, 5.1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Frage, ob die Beklagte nur die tatsächlich geleisteten oder eine Mindestzahl von Arbeitsstunden monatlich zu vergüten hat.