BAG - Urteil vom 16.04.2003
4 AZR 367/02
Normen:
TVG § 1 (Auslegung) ; Vergütungstarifvertrag Nr. 1 für die Mitarbeiter des Cockpitpersonals der Lufthansa CityLine GmbH (vom 29. Juni 1999) § 4 Abs. 6 ; Vergütungstarifvertrag Nr. 2 für die Mitarbeiter des Bordpersonals der Lufthansa CityLine GmbH (vom 1. Juni 1995) § 4 Abs. 5 ; ZPO § 551 Abs. 3 Nr. 2a ;
Fundstellen:
AuR 2003, 439
BAGE 106, 46
DB 2003, 2796
MDR 2004, 228
NZA 2004, 114
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 30.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 684/01
ArbG Köln, vom 16.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 7184/00

Tarifauslegung; Prozeßrecht - Ordnungsgemäßheit einer vor Zustellung des Berufungsurteils erstellten Revisionsbegründung; Tarifauslegung; Ersatzflugstunden für angeordnete Schulungen; Moderatorentätigkeit in CRM-Seminaren auf Grund arbeitsvertraglicher Zusatzvereinbarung

BAG, Urteil vom 16.04.2003 - Aktenzeichen 4 AZR 367/02

DRsp Nr. 2003/13722

Tarifauslegung; Prozeßrecht - Ordnungsgemäßheit einer vor Zustellung des Berufungsurteils erstellten Revisionsbegründung; Tarifauslegung; Ersatzflugstunden für angeordnete Schulungen; Moderatorentätigkeit in CRM-Seminaren auf Grund arbeitsvertraglicher Zusatzvereinbarung

»1. Eine Revisionsbegründung ist nicht schon deshalb unzulässig, weil sie vor der Zustellung des Berufungsurteils erstellt worden ist.2. Auch eine vor Zustellung des Berufungsurteils erstellte Revisionsbegründung muß aber eine hinreichende Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen des angefochtenen Urteils enthalten, für die sich aus dem Prozeßablauf, insbesondere aus der mündlichen Verhandlung hinreichend verläßliche Anhaltspunkte ergeben können.«

Orientierungssätze:1. Die auf Grund einer arbeitsvertraglichen Zusatzvereinbarung erbrachte Tätigkeit als Moderator in CRM-Seminaren ist keine "angeordnete Schulung" im tariflichen Sinn, für die Ersatzflugstunden zuerkannt werden müssen.2. Die Revisionsbegründung nach § 551 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muß eine sorgfältige Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils enthalten.