BAG - Urteil vom 12.02.2003
10 AZR 293/02
Normen:
TVG § 9 ; Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten im Gebäudereiniger-Handwerk (RTV-1995 vom 22. September 1995 und RTV-2000 vom 16. August 2000) § 15 ;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 17.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 1350/01
ArbG Frankfurt/M. - 16.5.2001 - 17/5 Ca 1157/01,

Tarifauslegung; Sondervergütung - Jahressondervergütung im Gebäudereiniger-Handwerk; Verbandsklage

BAG, Urteil vom 12.02.2003 - Aktenzeichen 10 AZR 293/02

DRsp Nr. 2003/8601

Tarifauslegung; Sondervergütung - Jahressondervergütung im Gebäudereiniger-Handwerk; Verbandsklage

Orientierungssätze: 1. Den tarifunterworfenen Arbeitnehmern im Gebäudereiniger-Handwerk steht für das Jahr 2000 ein Anspruch von 8/12 der Jahressondervergütung gem. § 15 Ziff. 1 RTV-1995 zu. 2. Dieser Anspruch berechnet sich nach der Höhe der für 1999 vorgesehenen Zahlung, obwohl für das Jahr 2000 kein Staffelungsbetrag ausgewiesen war. Dadurch sollte der Anspruch für das Jahr 2000 nicht ausgeschlossen werden. 3. Der RTV-2000 schloß einen Anspruch auf die Jahressondervergütung erst ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens, dem 1. September 2000, aus und wirkte nicht (verschlechternd) zurück auf die Zeit vom 1. Januar bis 31. August 2000.

Normenkette:

TVG § 9 ; Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten im Gebäudereiniger-Handwerk (RTV-1995 vom 22. September 1995 und RTV-2000 vom 16. August 2000) § 15 ;

Tatbestand: