BAG - Urteil vom 13.06.2012
10 AZR 247/11
Normen:
Tarifvertrag über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung (TV-S vom 27. März 2007 und 21. November 2008 i.d.F. vom 2. März 2010) § 5 Nr. 12;
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 09.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 469/10
ArbG Kiel, vom 09.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 623 c/10

Tarifauslegung; Sondervergütung - Jahressonderzuwendung 2009; Besitzstandsregelung

BAG, Urteil vom 13.06.2012 - Aktenzeichen 10 AZR 247/11

DRsp Nr. 2012/15705

Tarifauslegung; Sondervergütung - Jahressonderzuwendung 2009; Besitzstandsregelung

Orientierungssätze: 1. Der Anspruch auf eine Sonderzahlung für das Jahr 2009 nach § 12 Ziff. 5 TV-S setzte voraus, dass der Arbeitnehmer bereits am 31. Dezember 2006 in einem Arbeitsverhältnis zu einem der vom Geltungsbereich der Tarifregelung erfassten Konzernunternehmen stand. Allein die Mitgliedschaft in einer tarifvertragschließenden Gewerkschaft zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Sonderzahlung genügte nicht. 2. Diese Stichtagsregelung zum Zweck der Besitzstandswahrung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Arbeitsentgelt; Sondervergütung [Jahressonderzuwendung]; Tarifauslegung; Stichtagsregelung »Orientierungssätze: 1. Der Anspruch auf eine Sonderzahlung für das Jahr 2009 nach § 12 Ziff. 5 TV-S setzte voraus, dass der Arbeitnehmer bereits am 31. Dezember 2006 in einem Arbeitsverhältnis zu einem der vom Geltungsbereich der Tarifregelung erfassten Konzernunternehmen stand. Allein die Mitgliedschaft in einer tarifvertragschließenden Gewerkschaft zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Sonderzahlung genügte nicht. 2. Diese Stichtagsregelung zum Zweck der Besitzstandswahrung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.«

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 9. Februar 2011 - 3 Sa 469/10 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.