BAG - Urteil vom 18.01.2012
6 AZR 496/10
Normen:
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L vom 12. Oktober 2006) § 16 Abs. 2 S. 2; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder vom 12. Oktober 2006) § 1 Abs. 1 S. 1; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder vom 12. Oktober 2006) Protokollerklärung Nr. 1 zu § 1 Abs. 1 S. 1 (in der bis Februar 2009 geltenden Fassung, a.F.); Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder vom 12. Oktober 2006) Protokollerklärung Nr. 1 zu § 1 Abs. 1 S. 1 (in der ab März 2009 geltenden Fassung, n.F.); BAT-O Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a; TVG § 1 Abs. 2; TzBfG § 4 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 21.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 1580/09
ArbG Göttingen, vom 05.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 42/09

Tarifauslegung; Unschädliche Unterbrechung des Arbeitsverhältnissesim öffentlichen Dienst; Stufenzuordnung einer Lehrkraft bei Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses während der Sommerferien; Rechtsfolgen einer längeren Unterbrechung; Verbot der Benachteiligung befristet beschäftigter Arbeitnehmer; Treuwidrige Berufung auf die Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses

BAG, Urteil vom 18.01.2012 - Aktenzeichen 6 AZR 496/10

DRsp Nr. 2012/5236

Tarifauslegung; Unschädliche Unterbrechung des Arbeitsverhältnissesim öffentlichen Dienst; Stufenzuordnung einer Lehrkraft bei Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses während der Sommerferien; Rechtsfolgen einer längeren Unterbrechung; Verbot der Benachteiligung befristet beschäftigter Arbeitnehmer; Treuwidrige Berufung auf die Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses

Orientierungssätze: 1. Die Tarifvertragsparteien haben mit der Regelung in der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder aF, wonach in der Zeit bis zum 31. Oktober 2008 Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses von bis zu einem Monat, bei Lehrkräften im Sinne der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT/BAT-O darüber hinaus während der Gesamtdauer der Sommerferien, für die Anwendung des TVÜ-Länder unschädlich waren, bei Lehrkräften den für die Unterbrechung eines Arbeitsverhältnisses unschädlichen Zeitraum von einem Monat nicht um die Dauer der Sommerferien verlängert.