BAG - Urteil vom 17.01.2012
1 AZR 482/10
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 3; Tarifvertrag "Stückbezogene Zulagen für die Zustellung von 'Infopost schwer'" (TV Nr. 88 vom 13. Dezember 2000 in der Fassung des Tarifvertrags Nr. 130b vom 20. November 2006);
Fundstellen:
EzA-SD 2012, 16
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 23.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 2334/09
ArbG Cottbus, vom 09.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 537/09

Tarifauslegung; Verstoß einer Betriebsvereinbarung gegen den Tarifvorrang; Vergütung der Zustellung der Infopost schwer bei der Deutschen Post AG; Unwirksamkeit einer Gegenrechnung in Arbeitszeit

BAG, Urteil vom 17.01.2012 - Aktenzeichen 1 AZR 482/10

DRsp Nr. 2012/8358

Tarifauslegung; Verstoß einer Betriebsvereinbarung gegen den Tarifvorrang; Vergütung der Zustellung der "Infopost schwer" bei der Deutschen Post AG; Unwirksamkeit einer Gegenrechnung in Arbeitszeit

Orientierungssätze: 1. Der im TV Nr. 88 geregelte Stücklohn für die Zustellung der "Infopost schwer" stellt eine Zulage dar, die zusätzlich zum monatlichen Grundentgelt gezahlt wird. 2. Regeln die Betriebsparteien in einer Betriebsvereinbarung bezogen auf den tariflichen Stücklohn eine Gegenrechnung von pauschalierter Arbeitszeit im Arbeitszeitkonto des Briefzustellers, verstößt dies gegen den Tarifvorrang (§ 77 Abs. 3 BetrVG); die Gegenrechnung ist daher unwirksam.

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Juni 2010 - 15 Sa 2334/09 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 9. September 2009 - 2 Ca 537/09 - abgeändert und die Beklagte verurteilt, auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers in der Spalte "Saldo", Zeile "Gesamtsumme" eine Zeitgutschrift in Höhe von 11 Stunden und 35 Minuten vorzunehmen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 3;