BAG - Urteil vom 22.01.2003
10 AZR 258/02
Normen:
Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte (Bund/Länder) § 6 Abs. 1, Vorbem. Nr. 12 zu den Bundesbesoldungsordnungen A, B (i.d.F. vom 3. Dezember 1998) ;
Fundstellen:
NZA 2003, 632
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 21.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 349/00
ArbG Nienburg, vom 13.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1072/99

Tarifauslegung; Zulage - Vollzugszulage; Beschäftigung in geschlossenen Abteilungen

BAG, Urteil vom 22.01.2003 - Aktenzeichen 10 AZR 258/02

DRsp Nr. 2003/5392

Tarifauslegung; Zulage - Vollzugszulage; Beschäftigung in geschlossenen Abteilungen

Orientierungssätze: 1. Die Vollzugszulage ist eine Erschwerniszulage, die die besonderen Belastungen ausgleicht, die der Umgang mit straffällig gewordenen Personen hinter Mauern und Gittern mit sich bringt. Ein Umgang mit demselben Personenkreis außerhalb der im Tarifvertrag näher bezeichneten Justizvollzugseinrichtungen, Bereiche bzw. Abteilungen reicht grundsätzlich nicht aus. 2. Werden Zusammenhangstätigkeiten mit hinter Gittern verrichteten zulagenauslösenden Arbeiten außerhalb der Einrichtungen, Bereiche oder Abteilungen geleistet, werden sie den zulagenauslösenden Tätigkeiten nicht hinzugerechnet.

Normenkette:

Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte (Bund/Länder) § 6 Abs. 1, Vorbem. Nr. 12 zu den Bundesbesoldungsordnungen A, B (i.d.F. vom 3. Dezember 1998) ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Weitergewährung einer Vollzugszulage.

Der Kläger ist seit dem 20. Mai 1986 als Diplom-Sozialarbeiter beim beklagten Land im Niedersächsischen Landeskrankenhaus W in der Fachabteilung Bad Rehburg beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) nebst diesen ergänzenden Tarifverträgen in der jeweiligen Fassung Anwendung.