LAG Niedersachsen - Urteil vom 21.01.2002
10 Sa 349/00
Normen:
StGB § 64 ; BAT § 22 ; ZPO § 256 Abs. 1 ; ZPO § 97 ;
Vorinstanzen:
ArbG Nienburg, vom 13.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1072/99

LAG Niedersachsen - Urteil vom 21.01.2002 (10 Sa 349/00) - DRsp Nr. 2003/4958

LAG Niedersachsen, Urteil vom 21.01.2002 - Aktenzeichen 10 Sa 349/00

DRsp Nr. 2003/4958

»Die Vollzugszulage nach § 6 TV Allg. Zulage steht Angestellten in geschlossenen Abteilungen oder Stationen bei Psychiatrischen Krankenanstalten für die Zeit ihrer überwiegenden Beschäftigung in diesem Bereich zu. Bei der Berechnung der Zeiten "in" einer geschlossenen Abteilung oder Station sind dabei alle Zeiten zu berücksichtigen, die der Angestellte (hier: Diplom-Sozialarbeiter) entweder auf der geschlossenen Station oder mit Probanden dieser Station außerhalb (z.B. in seinem Dienstzimmer) verbringt. Nicht zu berücksichtigen sind dagegen Zeiten für Tätigkeiten ohne persönlichen Kontakt mit Probanden, selbst wenn es sich dabei um Zusammenhangstätigkeiten (z.B. Verwaltungsarbeiten) handelt.«

Normenkette:

StGB § 64 ; BAT § 22 ; ZPO § 256 Abs. 1 ; ZPO § 97 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Weitergewährung einer Vollzugszulage.