BAG - Urteil vom 06.12.2006
4 AZR 798/05
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; BetrVG § 111 § 112 ; BGB § 612a ; Tarifvertrag über einen Sozialplan zwischen der AOK Thüringen und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (TV-SozPlan vom 9. März 2004);
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 1 TVG Sozialplan
AuA 2007, 49
AuA 2007, 632
AuR 2007, 285
AuR 2007, 50
BAG-Pressemitteilung Nr. 76/06
BAGE 120, 281
DB 2007, 1362
NZA 2007, 821
ZIP 2007, 1173
Vorinstanzen:
LAG Thüringen, vom 17.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 175/05
ArbG Gera, vom 30.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 655/04

Tarifautonomie - Tariflicher und betrieblicher Sozialplan; Abfindungsausschluss bei Erhebung einer Kündigungsschutzklage

BAG, Urteil vom 06.12.2006 - Aktenzeichen 4 AZR 798/05

DRsp Nr. 2007/294

Tarifautonomie - Tariflicher und betrieblicher Sozialplan; Abfindungsausschluss bei Erhebung einer Kündigungsschutzklage

»1. §§ 111, 112 BetrVG schränken die Befugnis von Tarifvertragsparteien zum Abschluss eines Tarifvertrages mit einem sozialplanähnlichen Inhalt nicht ein.2. Der Ausschluss eines tariflichen Abfindungsanspruchs für den Fall der Erhebung einer Kündigungsschutzklage durch den gekündigten Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber vorher auf diese Bedingung hingewiesen hat, verstößt weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen § 612a BGB

Orientierungssätze:1. Die Möglichkeit der Betriebspartner zum Abschluss eines Sozialplans gemäß §§ 111, 112 BetrVG schränkt das Recht von Tarifvertragsparteien, einen Tarifvertrag mit einem sozialplanähnlichen Inhalt abzuschließen, der zB Abfindungen für Arbeitnehmer vorsieht, die im Rahmen einer Betriebsänderung von betriebsbedingten Kündigungen betroffen sind, genauso wenig ein wie der tatsächliche Abschluss eines Sozialplans.2. Dies gilt auch für Firmentarifverträge.