LAG Köln - Beschluß vom 16.03.1999
13 TaBV 27/98
Normen:
BetrVG §§ 77 Abs. 3, § 87 Abs. 1 Nr. 10 ,76;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 14 BV 18/97

Tarifautonomie; Regelungssperre, Mitbestimmungsrecht, Lohnhöhe, Lohngestaltung; Einigungsstellenspruch, Tarifvertrag, Geltungsbereich

LAG Köln, Beschluß vom 16.03.1999 - Aktenzeichen 13 TaBV 27/98

DRsp Nr. 2000/2137

Tarifautonomie; Regelungssperre, Mitbestimmungsrecht, Lohnhöhe, Lohngestaltung; Einigungsstellenspruch, Tarifvertrag, Geltungsbereich

»1. Der Grundsatz; dass § 77 Abs. 3 S. 1 BetrVG nur die ausgeübte und aktualisierte Tarifautonomie schützt, führt nicht automatisch dazu, dass die Sperrwirkung nur eingreift, wenn der jeweilige Arbeitgeber tarifgebunden ist. Jedoch ist erforderlich, dass für den räumlichen, betrieblichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich, in den der Betrieb fällt, Tarifverträge abgeschlossen sind oder üblicherweise abgeschlossen werden. 2. Beschränken die Tarifvertragsparteien den fachlichen Geltungsbereich der von ihnen abgeschlossenen Tarifverträge von vornherein auf die Betriebe der Mitgliedsunternehmen der vertragsschließenden Arbeitgeberorganisation, so beschränkt sich auch die Reichweite der Regelungssperre des § 77 Abs. 3 S. 1 BetrVG auf diese Unternehmen. 3. Es erscheint zweifelhaft, ob sich die Betriebsratsseite zur Begründung der Anfechtung eines Einigungsstellenspruchs darauf berufen kann, dass der Spruch die Grenze des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Ziff. 10 BetrVG unzulässig ausgedehnt habe.