BAG - Urteil vom 19.06.1984
1 AZR 361/82
Normen:
TVG § 1 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BAGE 46, 129
AP Nr. 3 zu § 1 TVG Verhandlungspflicht
DB 1984, 2415
EzA § 256 ZPO Nr. 22
NJW 1985, 220
NZA 1984, 261
SAE 1985, 339
ZfA 1985, 626
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 01.04.1981 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 248/80
LAG Hamburg, vom 24.05.1982 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 104/81

Tarifautonomie: Unzulässigkeit der Einbeziehung von Tarifzielen während laufender Tarifverhandlungen

BAG, Urteil vom 19.06.1984 - Aktenzeichen 1 AZR 361/82

DRsp Nr. 2008/11298

Tarifautonomie: Unzulässigkeit der Einbeziehung von Tarifzielen während laufender Tarifverhandlungen

»1. a) Gegenstand einer positiven oder negativen Feststellungsklage (§ 256 Abs. 1 ZPO) kann nur ein Rechtsverhältnis (oder Anspruch aus einem Rechtsverhältnis) sein. b) Eine Gewerkschaft berühmt sich nicht schon eines Anspruchs auf Tarifverhandlungen (Anspruch im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO), wenn sie solche Verhandlungen nachdrücklich fordert und mit Kampfmaßnahmen droht. 2. Die Gerichte können im Vorfeld von Tarifverhandlungen nicht über die rechtliche Zulässigkeit einzelner Tarifziele entscheiden. 3. Darüber, ob und in welcher Form tarifliche Regelungen über die Besatzungsstärke im Cockpit zulässig sind, müssen die Tarifvertragsparteien zunächst selbst entscheiden.«

Normenkette:

TVG § 1 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob tarifvertragliche Regelungen über die Zahl der in einer Flugzeugkanzel (Cockpit) zu beschäftigenden Arbeitnehmer zulässig sind.