BAG - Urteil vom 28.09.1994
1 AZR 870/93
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ;
Fundstellen:
AP Nr. 68 zu § 87 BetrVG 1972
BAGE 78, 74
DB 1995, 678
EzA § 87 BetrVG 1972 Nr. 44
NZA 1995, 277
SAE 1996, 178
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 12.03.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 156/92
ArbG Ulm, vom 07.07.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 97/92

Tariferhöhung, übertarifliches Gehalt und Mitbestimmung

BAG, Urteil vom 28.09.1994 - Aktenzeichen 1 AZR 870/93

DRsp Nr. 1995/779

Tariferhöhung, übertarifliches Gehalt und Mitbestimmung

»1. Schafft ein Arbeitgeber zur übertariflichen Vergütung von Angestellten oberhalb der höchsten Tarifgruppe weitere Gehaltsgruppen, innerhalb deren zwar ein Spielraum für individuelle Gehaltsabsprachen bleibt, deren Untergrenzen aber in einem bestimmten Verhältnis zueinander sowie zur höchsten Tarifgruppe stehen, so handelt es sich dabei um eine Regelung der betrieblichen Lohngestaltung, deren Änderung der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt, soweit nicht leitende Angestellte betroffen sind. 2. Eine mitbestimmungspflichtige Änderung dieser Regelung liegt vor, wenn die übertariflichen Gehaltsgruppen aus Anlaß und im zeitlichen Zusammenhang mit einer Tariflohnerhöhung ungleich angehoben werden, so daß sich ihr Verhältnis zueinander sowie zur höchsten Tarifgruppe ändert.