LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 05.08.2014
16 Sa 482/14
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; TV-AltTz Konzern § 5 Abs. 2 Buchst. b); TV-Einmalzahlung § 1 Abs. 4 Buchst. a) S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 30.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 38 Ca 13267/13

Tariferhöhungen in der Freistellungsphase der Altersteilzeit im BlockmodellUnbegründete Klage auf tarifliche Einmalzahlung und Tariferhöhung bei nur geringfügiger Benachteiligung gegenüber Altersteilzeitbeschäftigten in der Arbeitsphase

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.08.2014 - Aktenzeichen 16 Sa 482/14

DRsp Nr. 2016/2988

Tariferhöhungen in der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell Unbegründete Klage auf tarifliche Einmalzahlung und Tariferhöhung bei nur geringfügiger Benachteiligung gegenüber Altersteilzeitbeschäftigten in der Arbeitsphase

1. Eine tarifliche Regelung, die für Beschäftigte in Altersteilzeit im Blockmodell während der Arbeitsphase eine Einmalzahlung entsprechend des Tarifvertrages vorsieht und diesen Anspruch während der Freistellungsphase ausschließt, ist mit den Vorgaben von Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, wenn die Tarifregelung bei den Altersteilzeitbeschäftigten zwischen solchen im Blockmodell und außerhalb des Blockmodells und innerhalb der Gruppe der Altersteilzeitbeschäftigten im Blockmodell danach unterscheidet, ob diese sich in der Arbeitsphase oder in der Freistellungsphase befinden, ein Altersteilzeitbeschäftigter 85 % der Einmalzahlung während der Arbeitsphase und in der Freistellungsphase keine Einmalzahlung erhält und der Altersteilzeitbeschäftigte im Blockmodell im Verhältnis zu einem Teilzeitbeschäftigten mit einer Arbeitszeit von 50 % der tariflichen Arbeitszeit durch diese Regelung zwar schlechter gestellt wird, diese Benachteiligung jedoch noch durch den Beurteilungs- und Ermessensspielraum der Tarifvertragsparteien gedeckt ist.