BAG - Urteil vom 16.05.2012
4 AZR 321/10
Normen:
ZPO § 563 Abs. 3; Richtlinie 2001/23/EG Art. 3 Abs. 3; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 612a; BGB § 613a Abs. 1 S. 1, 2, 3; TVG § 1 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1; Tarifvertrag zur Sanierung und zur Beschäftigungssicherung (TV Sanierung vom 14. Oktober 2004) § 10 Abs. 3; Tarifvertrag über tarifliche Zusatzzahlung (TV Zusatzzahlung vom 14. Oktober 2004) § 2;
Fundstellen:
ArbRB 2012, 266
AuR 2012, 367
BAGE 141, 312
BB 2012, 2892
DB 2012, 2466
EzA-SD 2012, 9
MDR 2012, 1353
NZA 2012, 923
ZIP 2012, 1727
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 10.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 218/09
ArbG Dessau-Roßlau, vom 13.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 72/09

Tarifgeltung bei Betriebsübergang; Späteres Inkrafttreten eines Tarifvertrages

BAG, Urteil vom 16.05.2012 - Aktenzeichen 4 AZR 321/10

DRsp Nr. 2012/15051

Tarifgeltung bei Betriebsübergang; Späteres Inkrafttreten eines Tarifvertrages

Tritt ein Tarifvertrag nicht mit seinem Abschluss, sondern erst später in Kraft, beginnt die für die Transformation nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB maßgebende Tarifgeltung mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens. Orientierungssätze: 1. Mit der Transformation nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB soll im Einklang mit Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2001/23/EG die Aufrechterhaltung der kollektivrechtlich geregelten Arbeitsbedingungen gewährleistet werden. Dabei geht es im deutschen Rechtsgefüge entsprechend der Wirkungsweise des TVG um den Erhalt von ursprünglich normativ begründeten Besitzständen nach einem Betriebsübergang, in dessen Folge die Voraussetzungen für eine normative Weitergeltung entfallen sind und es auch nicht zu einer Ablösung nach § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB kommt. 2. Zu den nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB übergehenden Arbeitsbedingungen gehören nur solche Rechte und Pflichten aus Tarifverträgen, die im Zeitpunkt des Betriebsübergangs normativ wirkende Inhaltsnorm iSd. § 1 Abs. 1 TVG sind und damit der unmittelbaren und zwingenden Wirkung nach § 4 Abs. 1 TVG unterliegen.