LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 23.10.2009
3/5 Sa 228/09
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 139; BGB § 612 a; TVG § 3 Abs. 1; TzBfG § 4 Abs. 1; TzBfG § 4 Abs. 2; AGG § 3 Abs. 2; TV 16/2007 § 1 Abs. 1; TV 16/2007 § 11; TV 16/2007 § 12 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 30.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 9790/07

Tarifgeltung für studentische Aushilfskraft an Großflughafen; Teilwirksamkeit tarifvertraglicher Regelungen

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.10.2009 - Aktenzeichen 3/5 Sa 228/09

DRsp Nr. 2010/1582

Tarifgeltung für studentische Aushilfskraft an Großflughafen; Teilwirksamkeit tarifvertraglicher Regelungen

Der Landesbezirkstarifvertrag Nr. 16/2007 zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Hessen e. V. und der ... AG einerseits sowie der ver.di-Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. andererseits über Sonderregelungen für studentische aushilfsweise Beschäftigte bei der ... AG vom 01. August 2007 ist jedenfalls nicht insgesamt rechtsunwirksam.

1. Die Vereinbarung tarifvertraglicher Sonderregelungen für studentische Aushilfskräfte durch den Landesbezirkstarifvertrag Nr. 16/2007 verstößt zumindest in Teilen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG oder § 4 Abs. 1 und 2 TzBfG und stellt insoweit auch keine unzulässige mittelbare Diskriminierung wegen des Alters (§ 3 Abs. 2 AGG) dar; die Sonderregelungen halten sich vielmehr zumindest zum Teil im Rahmen der Rechtssetzungsmacht der tarifvertragschließenden Parteien, sind nicht willkürlich und sachlich gerechtfertigt. 2. Die Unwirksamkeit einer Tarifbestimmung führt in der Regel entgegen der Auslegungsregel des § 139 BGB nicht zur Unwirksamkeit der übrigen tariflichen Vorschriften; es kommt lediglich darauf an, ob der Tarifvertrag ohne die unwirksame Regelung noch eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung darstellt.