LAG Düsseldorf - Beschluss vom 25.11.1991 10 TaBV 98/91
Normen:
Gehalts- und Lohnrahmenabkommen für die Arbeitnehmer im Bereich der Tarifgemeinschaft Groß- und Außenhandel und des Genossenschaftlichen Groß- und Außenhandels im Lande Nordrhein-Westfalen vom 14.3.1980 § 1 Nr. 1a ; TVG §§ 1 4 5 ;
Fundstellen:
BB 1992, 854
LAGE § 4 TVG Geltungsbereich Nr. 3
LAGE § 4 TVG Großhandel Nr. 1
ZTR 1992, 162
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 01.08.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 31/91
Tarifgeltung: Gehalts- und Lohnrahmenabkommen für die Arbeitnehmer im Bereich der Tarifgemeinschaft Groß- und Außenhandel und des Genossenschaftlichen Groß- und Außenhandels im Lande Nordrhein-Westfalen
LAG Düsseldorf, Beschluss vom 25.11.1991 - Aktenzeichen 10 TaBV 98/91
DRsp Nr. 2002/8876
Tarifgeltung: Gehalts- und Lohnrahmenabkommen für die Arbeitnehmer im Bereich der Tarifgemeinschaft Groß- und Außenhandel und des Genossenschaftlichen Groß- und Außenhandels im Lande Nordrhein-Westfalen
Eine Schuh-Einkaufsgenossenschaft, die lediglich Verträge zwischen den Schuhherstellern und ihren Mitgliedern, Schuheinzelhändlern, vermittelt, ohne selbst Waren zu kaufen und sie an ihre Mitglieder als Wiederverkäufer zu verkaufen, führt keinen Großhandel im Sinne der für allgemeinverbindlich erklärten Gehalts- und Lohnrahmenabkommen für die Arbeitnehmer im Bereich der Tarifgemeinschaft Groß- und Außenhandel und des Genossenschaftlichen Groß- und Außenhandels im Lande Nordrhein-Westfalen vom 14.3.1980.
Normenkette:
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