BAG - Urteil vom 09.12.1999
6 AZR 299/98
Normen:
Tarifvertrag und Vergütungsordnung für das Annedore-Leber-Berufsbildungswerk Berlin (vom 1. Dezember 1982) §§ 1, 2; BAT-O § 1 ; TVG § 1 Auslegung, § 4 Abs. 3 ; BGB § 134 ;
Fundstellen:
AP Nr. 14 zu § 1 BAT-O
BAGE 92, 63
BB 2000, 1351
BB 2000, 312
DB 2000, 1718
DB 2000, 51
NZA 2000, 1167
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 19.09.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 54 Ca 28159/96
LAG Berlin, vom 01.07.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 31/97

Tarifgeltung im Beitrittsgebiet - Firmentarifvertrag

BAG, Urteil vom 09.12.1999 - Aktenzeichen 6 AZR 299/98

DRsp Nr. 2000/5794

Tarifgeltung im Beitrittsgebiet - Firmentarifvertrag

»1. Ein mit der Gewerkschaft ÖTV im Jahr 1982 abgeschlossener Firmentarifvertrag, dessen Geltungsbereich sich auf "die Arbeitnehmer" des Unternehmens erstreckt, gilt seit dem 3. Oktober 1990 mangels anderweitiger tariflicher Bestimmung auch für Arbeitnehmer, die in Betriebsstätten des Arbeitgebers im Beitrittsgebiet beschäftigt werden. 2. Bestimmt ein solcher Firmentarifvertrag die Anwendung des Bundes-Angestelltentarifvertrags vom 23. Februar 1961 (BAT) und der diesen ergänzenden Tarifverträge, richten sich auch die Arbeitsverhältnisse dieser Arbeitnehmer nach dem BAT und nicht nach dem BAT-O. Dieser ist kein den BAT ergänzender Tarifvertrag im Sinne der Verweisungsnorm des Firmentarifvertrags. 3. Soll auf die Arbeitsverhältnisse dieser Arbeitnehmer künftig statt des BAT der BAT-O Anwendung finden, müssen die Tarifvertragsparteien dies vereinbaren. Eine dahingehende ergänzende Auslegung des Firmentarifvertrags von 1982 ist nicht möglich.«

Normenkette:

Tarifvertrag und Vergütungsordnung für das Annedore-Leber-Berufsbildungswerk Berlin (vom 1. Dezember 1982) §§ 1, 2; BAT-O § 1 ; TVG § 1 Auslegung, § 4 Abs. 3 ; BGB § 134 ;

Tatbestand: