BAG - Urteil vom 16.11.2000
6 AZR 377/99
Normen:
BAT-O § 1 ; BGB § 133 § 157 § 242 (Gleichbehandlung) ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 29.09.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 95 Ca 42331/97
LAG Berlin, vom 12.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sa 124/98

Tarifgeltung im Beitrittsgebiet; Einzelvertragliche Vereinbarung des BAT als übertarifliche Leistung; Gleichbehandlung verschiedener Arbeitnehmergruppen

BAG, Urteil vom 16.11.2000 - Aktenzeichen 6 AZR 377/99

DRsp Nr. 2002/14399

Tarifgeltung im Beitrittsgebiet; Einzelvertragliche Vereinbarung des BAT als übertarifliche Leistung; Gleichbehandlung verschiedener Arbeitnehmergruppen

»1. Die arbeitsvertragliche Bezugnahme auf den BAT hat im Arbeitsverhältnis des öffentlichen Dienstes grundsätzlich nur den Sinn, dass der Arbeitsvertrag das beinhalten soll, was nach den allgemeinen Grundsätzen des Tarifrechts für tarifgebundene Angestellte gilt. Daraus kann ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes nicht schließen, dass ihm sein Arbeitgeber Leistungen nach BAT ggf. übertariflich gewähren will. Dazu bedarf es weiterer Umstände, die auf einen entsprechenden Verpflichtungswillen schließen lassen. Solche besonderen Umstände liegen nicht allein darin, dass die Stellenausschreibung, auf die sich der Arbeitnehmer beworben hat, bei der Angabe der tariflichen Vergütungsgruppe den Zusatz "BAT" enthält. 2. Bei der Auslegung einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung ist gemäß §§ 133, 157 BGB der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen. Gegenstand der Auslegung ist aber nur der in der Erklärung zum Ausdruck gekommene, nicht ein davon abweichender verborgen gebliebener Wille (vgl. BGH, 25. Januar 1977 - VI ZR 85/75 -, JZ 1977, 341).