LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 24.10.2000
10 TaBV 2/99
Normen:
BGB §§ 38 40 ; TVG § 3 Abs. 1, Abs. 3 § 4 Abs. 1, Abs. 5 ; UmwG § 324 ;
Fundstellen:
AP Nr. 34 zu § 23 BetrVG 1972
AP Nr. 6 zu § 87 BetrVG 1972 Unterlassungsanspruch
AP Nr. 18 zu § 3 TVG Verbandszugehörigkeit
AP Nr. 37 zu § 4 TVG Nachwirkung
BB 2001, 257
FA 2001, 223
LAGE Art. 9 GG Nr. 14
LAGE § 3 TVG Nr. 5
ZBVR 2001, 110
Vorinstanzen:
BAG - 1 ABR 72/98 - 20.04.99 - DRsp-ROM Nr. 1999/9098 -,

Tarifgeltung und Tarifwechsel

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.10.2000 - Aktenzeichen 10 TaBV 2/99

DRsp Nr. 2002/7883

Tarifgeltung und Tarifwechsel

1. Der Verbandsbeitritt ist ein Vertrag (Aufnahmeantrag und Annahme), auf den die Vorschriften über Rechtsgeschäfte und insbesondere über Verträge Anwendung finden. Ein Aufnahmevertrag kann auch durch schlüssiges Verhalten zustande kommen. 2. Da die Ausgliederung die Existenz des übertragenden Rechtsträgers nicht berührt, bleiben dessen verbandsrechtlichen und tarifrechtlichen Voraussetzungen für eine unveränderte Bindung an den Verbandstarifvertrag bestehen. Hinsichtlich der übernehmenden Rechtsträger ist zu beachten, daß die Mitgliedschaft im Verband durch diese Vorgänge nicht automatisch auf die neu entstandenen oder aufnehmenden Unternehmen übergeht. Dies gebietet § 38 BGB, wonach die Mitgliedschaft nicht übertragbar ist. Sofern die Satzung keine Abweichung von § 38 Satz 1 BGB festlegt (was nach § 40 BGB zulässig wäre), geht die Mitgliedschaft in der Tarifvertragspartei nicht auf den übernehmenden Rechtsträger über.